Diese wurden anlässlich der Jahreshauptversammlung am 18.7.2008 beschlossen und in Kraft gesetzt.
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen BMW Veteranen-Club Österreich und hat seinen Sitz in Wien.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein ist unpolitisch und seine Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Er versteht sich als österreichischer Interessensvertreter der Eigentümer und Freunde von Veteranenfahrzeugen der Marke BMW und deren Derivaten und bezweckt den Zusammenschluss von vor allem in Österreich lebenden Freunden der Marke BMW.
Dazu zählen
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die Erfassung, Erhaltung und Pflege der in Österreich vorhandenen Fahrzeuge, welche vor mehr als 30 Jahren gebaut wurden,
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die Organisation und Durchführung von Vorführungen, Wettbewerben, Ausstellungen, Ausfahrten und ähnlichem,
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der Austausch von Erfahrungen und die Unterstützung bei der Ersatzteilbeschaffung,
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der Kontakt mit in- und ausländischen Vereinigungen gleicher Zielsetzung,
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die Kontaktpflege mit der Bayrischen Motoren Werke AG in München sowie deren Repräsentanten in Österreich.
§ 3 Aufbringung der Mittel
Diese erfolgt durch
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Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
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freiwillige Spenden, Subventionen und Sponsorleistungen
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Reinerträgnisse aus Veranstaltungen
§ 4 Mitgliedschaft
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Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Beide können jeweils physische oder juristische Personen sein, wobei letztere eine physische Person, welche ihre Rechte und Pflichten ausübt, bekanntgeben müssen.
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Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen, auch Verbände, sein, die Fahrzeuge der Marke BMW oder deren Derivate wie Dixi, Frazer-Nash, Bristol, EMW, Veritas oder ARM, die vor mehr als 30 Jahren gebaut wurden, entweder besitzen oder sich für solche Fahrzeuge interessieren.
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Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
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Die ordentliche Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Im Falle der Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand entscheidet darüber die nächste Mitgliederversammlung.
Für die Ablehnung einer Bewerbung ist keine Begründung erforderlich.
Die Aufnahme des neuen Mitgliedes wird wirksam mit der Einzahlung der gegebenenfalls vorgesehenen Beitrittsgebühren. -
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
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durch Ableben bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit
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durch Austritt
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durch Ausschluss durch den Vorstand
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durch Ausschluss gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung.
Der Austritt ist schriftlich zu erklären und wird bei Einlangen der Abmeldung beim Verein wirksam. Bis zum Austritt entstandene Verpflichtungen des Ausgetretenen erlöschen nicht mit seinem Austritt.
Der Ausschluss durch den Vorstand kann vorgenommen werden, wenn die fälligen Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, beim zweiten Mal mit Ankündigung der Streichung, nicht entrichtet wurden.
Der Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung kann erfolgen wegen gröblicher Verstöße gegen die Satzung oder sonstige Vereinsvorschriften, die Vereinsinteressen oder das Ansehen des Vereines.
Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen oder Gebühren oder auf Teile des Vereinsvermögens.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder haben ihren Mitgliedsbeitrag in der von der Hauptversammlung bestimmten Höhe zu entrichten.
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Jedes Mitglied, das seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist berechtigt, seine satzungsgemäßen Rechte auszuüben, z.B. die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auszuüben und hat das aktive und passive Wahlrecht für Vereinsfunktionen.
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Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren, die Clubkameradschaft zu pflegen, und die Satzungen, die sonstigen Clubvorschriften sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten.
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Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag oder sonstige aus der Mitgliedschaft resultierende Zahlungen zu leisten. Sie haben sämtliche Rechte von ordentlichen Mitgliedern, mit Ausnahme des Stimmrechtes in der Hauptversammlung und des aktiven Wahlrechtes.
§ 8 Organe des Vereins sind
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die Hauptversammlung
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der Vorstand
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das Schiedsgericht
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die vom Vorstand im Bedarfsfall zweckgerichtet eingesetzten Komitees.
§ 9 Hauptversammlung
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Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich einmal statt (das Clubjahr ist ident mit dem Kalenderjahr). Die Einberufung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes durch den Obmann. Zeitpunkt und Tagungsort sind spätestens sechs Wochen vor der Abhaltung durch eine schriftliche oder elektronische Aussendung den Mitgliedern bekanntzugeben.Bis vier Wochen vor der Hauptversammlung können die stimmberechtigten Mitglieder Wahlvorschläge für die laut Satzungen anlässlich der Hauptversammlung jeden zweiten Jahres nötigen Neuwahlen des Vorstandes beim Schriftführer schriftlich einbringen. Andere Anträge (z.B. Satzungsänderung) sind spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim Schriftführer schriftlich einzubringen.
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Die Hauptversammlung ist zuständig für:
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die Kenntnisnahme und Genehmigung des vom Vorstand erstatteten Tätigkeitsberichts, ferner die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer sowie für die Entlastung der Finanzverwaltung
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die Wahl des Vorstandes
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die Wahl der Rechnungsprüfer
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die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für das jeweils folgende Jahr
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allfällige Änderungen der Satzung
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die Beschlussfassung über Antragstellungen
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Beschlussfassung über Aufträge z.B. auch über Einschränkungen bezüglich finanzieller Verpflichtung) an den Vorstand.
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Jedes bei der Hauptversammlung anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmdelegierung an andere Mitglieder ist mittels schriftlicher Vollmacht gestattet.
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder nur, wenn sie alle fälligen Mitgliedsbeiträge bezahlt haben. -
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zum festgesetzten Zeitpunkt ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, gilt die als für eine halbe Stunde später neu einberufen und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
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Mit dem Vorsitz ist der Obmann betraut, im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, ansonsten ein anderes anwesendes stimmberechtigtes Vereinsmitglied, welches per Akklamation zum Vorsitzenden bestellt wird. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem alle Angaben ersichtlich sein müssen, die eine Überprüfbarkeit der satzungsgemäßen Beschlüsse sicherstellen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterfertigen.
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Die Abstimmung erfolgt im Regelfall offen durch Handheben.Falls dies der Vorstand oder wenigstens ein Drittel der persönlich oder bevollmächtigten anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt, hat die Abstimmung schriftlich und geheim zu erfolgen. Dies gilt auch für die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes. Ansonsten kann über die Bestellung des Vorstandes auch im Paket abgestimmt werden.Falls es der Vorstand oder ein Drittel der Anwesenden oder bevollmächtigten stimmberechtigten Mitglieder verlangt, ist über jede einzelne Funktion gesondert abzustimmen, gegebenenfalls geheim und per Stimmzettel.
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Beschlüsse der Hauptversammlung werden im Regelfall mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Beschlussfassung über Satzungsänderung ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit und bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Obmann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit einberufen werden. Eine Einberufung muss innerhalb von vier Wochen erfolgen, wenn dies wenigstens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragt.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
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dem Obmann
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dem Schriftführer
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dem Kassier
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den über Vorschlag des Vorstandes in der Hauptversammlung bestimmten Spezialisten (z.B. Fahrzeugreferent für bestimmte Fahrzeugklassen, EDV-Spezialist oder ähnliches). Deren Anzahl darf die Zahl der Mitglieder des übrigen eigentlichen Vorstandes nicht überschreiten
Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder erstreckt sich jeweils bis zur Neuwahl in der ordentlichen Hauptversammlung des übernächsten Clubjahres.
§ 11 Aufgaben und Geschäftsordnung des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Vertretung desselben nach außen und zwar:
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die Vermögens- und Finanzverwaltung
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die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
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die Einberufung der Hauptversammlungen
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die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich der Hauptversammlung zugeordnet sind
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die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit sämtlicher Mitglieder, einschließlich der gemäß § 10 lit. d bestellten Fachreferenten.Bei Stimmengleichheit dirimiert der Vorsitzende.Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein, wozu im Falle von Zahlungsanweisungen jedenfalls auch der Kassier gehört.
§ 12 Agenden der Vorstandsmitglieder
Der Obmann (oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied als Stellvertreter) vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden oder dritten Personen. Er vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie jene des Vorstandes. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt in den Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz.Der Schriftführer verfasst die Sitzungsprotokolle sowie die vom Verein ausgehenden Schriftstücke und erfüllt die Aufgabe der Dokumentation.Der Kassier ist für die Finanzverwaltung und den Jahresabschluss zuständig.Die „Spezialisten“ sind für ihren jeweiligen Fachbereich zuständig.
§ 13 Rechnungsprüfer
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Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder auf die Dauer eines Jahres zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
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Den Rechnungsprüfern obliegen die Prüfung der Finanzgebarung einschließlich der Überprüfung des Jahresabschlusses sowie der Bericht an die Hauptversammlung verbunden mit dem Antrag auf Entlastung des Kassiers.
§ 14 Schiedsgericht
Bei allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern als auch zwischen Mitgliedern untereinander entscheidet endgültig das Schiedsgericht.
Es wird von Fall zu Fall so zusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt, die gemeinsam ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmann des Schiedsgerichts wählen. Dieser darf nicht dem Vereinsvorstand angehören.Kommt über die Wahl des Obmanns keine Einigung zustande, entscheidet die ordentliche oder eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Hauptversammlung unter den vorgeschlagenen Personen.
Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Das Ergebnisprotokoll ist vom Obmann des Schiedsgerichts unverzüglich dem Vorstand zu übermitteln und von diesem zu vollziehen.
§ 15 Komitees
Im Rahmen seiner Tätigkeit kann der Vorstand Komitees für die Durchführung besonderer Aufgaben einsetzen: z.B.
Sportkomitee:
Es unterstützt bei der Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und überwacht die Einhaltung der nationalen und internationalen Sportregeln
Technisches Komitee:
Es entscheidet über die Einberufung von Veteranenfahrzeugen sowie über deren Zulassung zu sportlichen Veranstaltungen.
Historisches Komitee:
Ihm obliegen das Sammeln, die Dokumentation und Offenlegung technischer und historischer Unterlagen, die Führung und Erweiterung des Archivs und alle damit zusammen hängenden Arbeiten.
§ 16 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
Dieselbe Hauptversammlung, die die Auflösung beschließt, hat auch über die Verwertung und Widmung des vorhandenen Vereinsvermögens im Sinne des § 30 Vereinsgesetz (unter Berücksichtigung insbesondere auch § 34 BAO) zu beschließen.